STATUTEN DER ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR HOLTER-MONITORING

§ 1. NAME, SITZ:
Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Holter-Monitoring“ und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

§ 2. ZWECK UND ZIEL DER GESELLSCHAFT:
Ziel der Gesellschaft ist es wissenschaftliche Tagungen zu organisieren, das Holter-Monitoring österreichweit zu verbreiten und Ausbildungskriterien für die Durchführung des Holter-Monitorings zu schaffen.

Kontakte und Zusammenarbeit mit der International Society for Non-Invasive Electrophysiology, der Österreichischen Gesellschaft für Kardiologie und der Österreichischen Gesellschaft für Innere Medizin sind zu pflegen und zu fördern. 

Erarbeitung von Grundlagen für die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit Holter-Monitoring.

Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern, mit der Österreichischen Gesellschaft für Innere Medizin und der Österreichischen Gesellschaft für Kardiologie.

Veranstaltung praxisbezogener Spezialkurse mit Erlangung von Ausbildungs- und Fortbildungsdekreten. Vertretung von Ärzten und Körperschaften, die Holter-Monitoring durchführen, insbesondere gegenüber staatlichen Organen und öffentlich rechtlichen und privaten Körperschaften, wie Ärztekammer, Sozial- und privaten Krankenversicherungen, sowie gegenüber der Öffentlichkeit und den Publikationsorganen Presse, Rundfunk und Fernsehen. 

Die Gesellschaft strebt nach keinem finanziellen Gewinn, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3. MITGLIEDER:
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder Facharzt für Innere Medizin werden.
Außerordentliches Mitglied können werden:
1. Personen und Körperschaften, die an der Förderung der Gesellschaft interessiert sind und bereit sind, an der Tätigkeit der Gesellschaft mit zu wirken.
2. Ärzte in postpromotioneller Ausbildung, die sich mit Holter-Monitoring beschäftigen.
Die Ehrenmitgliedschaft kann bei besonderen Verdiensten auf Vorschlag des Präsidiums oder durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

§ 4. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Präsidenten durch Beschluss des Präsidiums.

Lehnt das Präsidium einen Aufnahmeantrag ab, oder ist ein ordentliches Mitglied der Gesellschaft gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes, so können der Antragssteller oder das Mitglied beim Präsidium innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen den Beschluss Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 5. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anträge an den Präsidenten durch eingeschriebenen Brief. Er ist nur zulässig unter Einhaltung der vierteljährlichen Frist bis zum Ende eines Geschäftsjahres.

Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Einganges des Schreibens maßgebend. Ist die Austrittsfrist nicht gewahrt, endet die Mitgliedschaft mit Ende des folgenden Geschäftsjahres. 

Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn das Mitglied die ärztliche Approbation oder die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter auszuüben, oder mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bestraft ist. Die diesbezüglichen Entscheidungen müssen rechtskräftig sein. Die Streichung ist ferner zulässig, wenn ein Mitglied mit zwei aufeinander folgenden Jahresbeträgen trotz Mahnung in Verzug geblieben ist.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Präsidium beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere wiederholter, vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzung, die Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft, sowie gegen Beschlüsse der Gesellschaftsorgane, unehrenhaftes Verhalten, so es mit dem Gesellschaftsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht und die Interessen der Gesellschaft berührt. 

Durch Berufung an das Schiedsgericht können Streichungen und Ausschluss durch das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch schriftliche Erklärung angefochten werden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

§ 6. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES:
Der Gesellschaftszweck soll durch die nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel dienen:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Die Bestellung von Sachbearbeitern und Sachausschüssen
3. Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern, der Österreichischen Gesellschaft für Innere Medizin, der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft und der International Society for Non-Invasive Electrophysiology.
4. Regelmäßige Kontaktaufnahme mit den für die Belange des Holter-Monitorings zuständigen ärztlichen, staatlichen und privaten Körperschaften.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
1. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe wird vom Präsidium festgesetzt. Jedes Mitglied hat einen einmaligen Jahresbeitrag an den Kassier als Vermögensverwalter zu bezahlen. Die Zahlung des Jahresbeitrages erfolgt im ersten Vierteljahr. Später eintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag nachzuzahlen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Mitglieder, die in den Ruhestand getreten sind, werden vom Jahresbeitrag befreit. Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge.

Das Präsidium kann auf Antrag die Beiträge einzelner Mitglieder ermäßigen oder von der Beitragserhebung absehen. 

2. Spenden und sonstige Zuwendungen
Die Einnahmen werden für notwendige Vereinszwecke und fördernde Maßnahmen verwendet.

§ 7. ORGANE DES VEREINS:
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium
3. Schiedsgericht
4. Rechnungsprüfer
Ämter in den Organen der Gesellschaft sind Ehrenämter. Inhaber eines Amtes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 8. MITGLIEDERVERSAMMLUNG:
Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens 1 x jährlich zusammen. Das Präsidium kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. 

Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich verlangen oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch das Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einem Monat. 

Die Mitgliederversammlung beschließt über Folgendes:
1. Fachliche Probleme das Holter-Monitoring betreffend
2. Standespolitik
3. Wahl des Präsidiums
4. Wahl des Rechnungsprüfer
5. Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaften
7. Bericht der Rechnungsprüfer
8. Änderung der Satzung
9. Auflösung der Gesellschaft

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder können beratend teilnehmen.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. 

Einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichzeit entscheidet der Präsident. Satzungsänderungen, Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn es ein Fünftel der erschienen ordentlichen Mitglieder verlangen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das älteste anwesende Mitglied des Präsidiums den Vorsitz.

Über den Verhandlungsablauf und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Sekretär zu unterzeichnen ist. 

§ 9. PRÄSIDIUM:
Das Präsidium leitet die Gesellschaft. Es besteht aus folgenden Personen:
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Ehrenpräsident
4. Sekretär
5. Kassier
6. Fortbildungsreferent

Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so ist unverzüglich durch das Präsidium kommissarisch ein neues Mitglied zu bestellen, das bis zu einer Neuwahl im Amte bleibt.

Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 

Das Präsidium wird vom Präsidenten schriftlich oder mündlich innerhalb einer Zweiwochenfrist einberufen.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichzeit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

In eiligen Fällen ist eine schriftliche Abstimmung zulässig. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

§ 10. AUFGABEN DES PRÄSIDIUMS:
In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung von Holter-Monitoring Richtlinien.
2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
4. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
5. Verwaltung des Gesellschaftsvermögens
6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Gesellschaft
8. Über die sonstige Aufgabenverteilung entscheidet das Präsidium durch Beschluss
9. Kooptierung von beratenden Mitgliedern in den Vorstand

§ 11. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
Der Präsident, in seiner Vertretung der Vizepräsident, vertreten die Gesellschaft nach innen und außen.

Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Präsidiums. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gesellschaft verantwortlich.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere die Gesellschaft verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Sekretär gemeinsam zu unterfertigen.

In finanziellen Belangen gilt Folgendes:
Die Mitglieder des Präsidiums sind bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro einzeln zeichnungsberechtigt. Ausgaben in darüber liegender Höhe sind von mindesten zwei Mitgliedern des Präsidiums zu unterfertigen.

§ 12. SCHIEDSGERICHT: 
In allen aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichtes selbst Streitpartei, so hat an seine Stelle ein am Streitfall unbeteiligtes Ersatzmitglied zu treten. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensordnung selbst. Seine Entscheidungen, die mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen, sind gesellschaftssintern endgültig.

§ 13. RECHNUNGSPRÜFUNG:
Buchführung und Kasse der Gesellschaft müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr überprüft werden.

Die Prüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben. Rechnungsprüfer dürfen kein Amt in der Gesellschaft bekleiden. Sie bestimmen Zeit, Ort und Verfahren der Prüfung selbst.

Optional kann die komplette Finanzgebarung der Gesellschaft auch von einem beeideten Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden.

§ 14. AUFLÖSUNG DES VEREINS:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen, die mit Zustimmung vom Präsidium einberufen ist. In der Ladung ist ausdrücklich auf die beabsichtigte Auflösung hinzuweisen.

Die Liquidation erfolgt durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen hierzu bestimmt.

Nach beendeter Liquidation fällt das Restvermögen im Sinne der BAO und des Vereinsgesetzes in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt der Österreichischen Gesellschaft für Innere Medizin und der Österreichischen Gesellschaft für Kardiologie zu gleichen Teilen zu.

§ 15. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Gesellschaftsstatuten und die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane zu beachten. 

Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.