Statuten



Statuten


I. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen " Österreichische Gesellschaft für Holter-Monitoring". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

II. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Allgemeinheit am Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Grundlagenforschung insbesondere des Holter-Monitorings.

III. Tätigkeiten
(l) Zur Verwirklichung der Zwecke sind als Tätigkeiten vor allem vorgesehen:
a) Erarbeitung der Grundlagen für die bestmögliche internistische Versorgung der Bevölkerung mit Holter-Monitoring.
b) Erforschung der Grundlagen des Holter-Monitorings und Förderung der praktischen Umsetzung und Durchführung.
c) Entwicklung von Ausbildungskriterien für die Durchführung des Holter-Monitorings.
d) Erstellung der Ausbildungs- und Weiterbildungsordnung, Mitarbeit bei der Aus- und Fortbildung der Internisten, die Holter-Monitoring betreiben, und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Gesellschaft für Innere Medizin, der Österreichischen Gesellschaft für Kardiologie und dem Fortbildungsreferat der Ärztekammer bzw. den Fortbildungsreferaten der Landesärztekammern.
e) Herausgabe einer periodischen Zeitschrift.
f) Veranstaltung praxisbezogener Spezialkurse mit Erlangung von Ausbildungs- und Fortbildungsdekreten.
g) Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere mit der Internationalen Society of Holter-Monitoring und Forschung auf dem Gebiet der Inneren Medizin und Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen.

(2) Die Gesellschaft strebt weiters an, das Holter-Monitoring österreichweit in der Praxis der Internisten zu verbreiten. In Verbindung damit stehen Vertretung und Wahrnehmung der Belange am Gebiet des Holter-Monitorings und der dieses ausübenden Internisten, insbesondere auch der Mitglieder des Vereines gegenüber staatlichen Organen und öffentlich-rechtlichen und privaten Körperschaften wie Ärztekammer, Sozial- und Privatkrankenversicherungsinstituten, sowie gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien.
(3) Die Förderung der Allgemeinheit am Gebiet des Gesundheitswesens hat Vorrang vor anderen vom Verein allenfalls wahrzunehmenden Aufgaben.

III. Arten und Mitgliedschaften
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jeder Facharzt für Innere Medizin werden. Außerordentliche Mitglieder können werden:
a) Personen und Körperschaften, die an der Förderung des Vereines interessiert und bereit sind, im Rahmen der Vereinstätigkeit mitzuwirken.
b) Ärzte, die die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin anstreben und sich mit Holter-Monitoring beschäftigen. Sie bzw. ihre Organe können an Veranstaltungen des Verbandes ohne Stimmrecht teilnehmen.
Die Ehrenmitgliedschaft kann bei besonderen Verdiensten auf Vorschlag des Präsidiums oder durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.


IV. Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Präsidenten durch Beschluß des Präsidiums. Lehnt das Präsidium einen Aufnahmeantrag ab oder ist ein ordentliches Mitglied des Vereines gegen die Aufnahme des neuen Mitgliedes, so können der Antragsteller oder das Mitglied durch Einspruch beim Präsidium innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen den Beschluß Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

V. Beendigung der Mitgliedschaft
(l) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten durch eingeschriebenen Brief. Er ist nur zulässig unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist bis zum Ende eines Geschäftsjahres. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Einganges des Schreibens maßgebend. Ist die Austrittsfrist nicht gewahrt, endet die Mitgliedschaft mit Ende des folgenden Geschäftsjahres.
(2) Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn das Mitglied die ärztliche Approbation, die Facharztanerkennung oder die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter auszuüben oder mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bestraft ist. Die diesbezüglichen Entscheidungen müssen rechtskräftig sein. Die Streichung ist ferner zulässig, wenn ein Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen trotz Mahnung in Verzug geblieben ist.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Präsidium beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) wiederholter vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzung, die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane;
b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht und die Interessen des Vereines berührt.
(4) Durch Berufung an das Schiedsgericht können Streichungen und Ausschluß durch das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch schriftliche Erklärung angefochten werden. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.


VI. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(l) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(2) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Bezahlung des Jahresbeitrages erfolgt im ersten Vierteljahr. Später eintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag nachzuzahlen. Mitglieder, die in den Ruhestand getreten sind, werden vom Jahresbeitrag befreit. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Das Präsidium kann auf Antrag die Beiträge einzelner Mitglieder ermäßigen oder von der Beitragserhebung absehen.

VII. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Das Präsidium
c) Wissenschaftlicher Beirat
d) Schiedsgericht
e) Rechnungsprüfer
Ämter in den Organen des Verbandes sind Ehrenämter. Inhaber eines Amtes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

VIII. Mitgliederversammlung
(l) Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Das Präsidium kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich fordern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer. Die Einberufung einer Mitgliedsversammlung erfolgt schriftlich durch das Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einem Monat.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über folgendes:
a) Wahl des Präsidiums
b) Wahl der Rechnungsprüfer
c) Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
d) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
e) Bericht der Rechnungsprüfer
f) Grundsatzfragen das Holter-Monitoring betreffend
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereines
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder können beratend teilnehmen.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig.
Einfache Mehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Satzungsänderung, Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder es verlangt.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert sind, so führt das älteste anwesende Mitglied des Präsidiums den Vorsitz. Über den Verhandlungsablauf und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Teilnehmer der Versammlung zu unterzeichnen ist.

IX. Das Präsidium
(l) Das Präsidium leitet den Verein. Es besteht aus folgenden Personen:
a) Präsident elect;
b) Präsident;
c) Präsident past;
d) Vizepräsident;
e) Sekretär.
f) Kassier.
(2) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so ist unverzüglich durch das Präsidium kommissarisch ein neues Mitglied zu bestellen, das bis zu einer Neuwahl im Amte bleibt. Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(3) Das Präsidium wird vom Präsidenten schriftlich oder mündlich innerhalb einer Zweiwochenfrist einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder geladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. In eiligen Fällen ist eine schriftliche Abstimmung zulässig.

X. Aufgabenkreis des Präsidiums
(l) In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:
a) Durchführung der Tätigkeiten gem. Pkt.III. und Festlegung von Prioritäten, insbesondere Erstellung von Holter-Monitoring- Richtlinien.
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
f) Aufnahme; Ausschluß und Streichung von Mitgliedern.
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten.
h) Kooptierung von beratenden Mitgliedern in den Verein.
(2) Über Fragen der Aufgabenverteilung bei Durchführung seiner Tätigkeit entscheidet das Präsidium fallweise.

XI. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(l) Der Präsident, in seiner Vertretung der Vizepräsident, vertreten den Verein nach innen und außen. Der Sekretär hat den Präsidenten in der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle, der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(2) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Sekretär gemeinsam zu unterfertigen.
(3) In finanziellen Belangen sind die Mitglieder des Präsidiums bei Ausgaben bis zu einer Höhe des zehnfachen eines jährlichen Mitgliedsbeitrages einzeln zeichnungsberechtigt. Darüber liegende Beträge sind von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidiums zu unterfertigen.

XII. Wissenschaftlicher Beirat
(l) Das Präsidium kann einen Beirat einsetzen, der die Aufgabe hat, das Präsidium in wissenschaftlichen und in Grundsatzfragen des Holter-Monitoring zu beraten und damit die Vereinsziele zu unterstützen. Die Dauer seiner Tätigkeit bestimmt das Präsidium.
(2) Der Beirat wählt in der konstituierenden Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden.

XIII. Das Schiedsgericht
Bei allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichtes selbst Streitpartei, so hat an seiner Stelle ein am Streitfall unbeteiligtes Vereinsmitglied zu treten. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensordnung selbst. Seine Entscheidungen, die mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen, sind vereinsintern endgültig

XIV. Rechnungsprüfung
Buchführung und Kassa des Vereines müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr überprüft werden. Die Prüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben. Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie bestimmen Zeit, Ort und Verfahren der Prüfung selbst.

XV. Auflösung des Vereins
(l) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen, die vom Präsidium einzuberufen ist. In der Ladung ist ausdrücklich auf die beabsichtigte Auflösung hinzuweisen. Die Liquidation erfolgt durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Personen hierzu bestimmt.
(2) Nach beendeter Liquidation fällt das Restvermögen der Österreichischen Gesellschaft für Innere Medizin und der Österreichischen Gesellschaft für Kardiologie zu gleichen Teilen zu, die verpflichtet sind, es für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke im Sinne des §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.